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Unionsmarke

Voraussetzungen für die Eintragung

Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch und Italienisch sind die Arbeitssprachen des EUIPO. Die Anmelder können ihre Anmeldungen in jeder der 23 Sprachen der Europäischen Union einreichen. Allerdings muss eine der Arbeitssprachen als zweite Sprache angegeben werden.

Um den Anmeldetag einer Markenanmeldung in der EU zu erhalten, muss sie Folgendes enthalten:

  • Die Daten des Anmelders
  • Darstellung der Marke
  • Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen
  • Entrichtung der Gebühren

Gebühren

  • Die Grundgebühr für eine Klasse beträgt 850 EUR.
  • Die Gebühr für die zweite Klasse von Waren und Dienstleistungen beträgt 50 EUR.
  • Die Gebühr für drei oder mehr Klassen beträgt 150 EUR für jede Klasse.

Prüfung, Veröffentlichung und Widerspruch gegen eine EU-Markenanmeldung

Sobald der Prüfer der Ansicht ist, dass die Marke die Formalitäten erfüllt und die absoluten Eintragungshindernisse überwunden sind, wird sie veröffentlicht. Innerhalb von 3 Monaten nach dieser Veröffentlichung kann jeder Beteiligte gegen die Markenanmeldung Widerspruch einlegen.

Dauer des Eintragungsverfahrens

Die durschnittliche Dauer des Eintragungsverfahrens für eine Unionsmarke beträgt in der Regel etwa 4 bis 6 Monate, sofern das Amt keine Einwände gegen die Marke erhebt und keine Widersprüche eingelegt werden.

Gültigkeit und Verlängerung der EU-Marke

Die EU-Marke ist ab dem Anmeldetag 10 Jahre lang gültig und kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Um eine Marke zu verlängern, muss man lediglich einen Antrag beim Amt stellen und 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die entsprechenden Gebühren entrichten.

Voraussetzungen für die Benutzung

Die Verpflichtung, die Marke zu benutzen, entsteht fünf Jahre nach dem Datum der Eintragungsurkunde. Nach Ablauf dieser Frist kann daher jeder Dritte, ein

Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung einleiten, ohne dass er ein rechtliches Interesse nachweisen muss.

Nicht-EU-Anmelder

Im Gegensatz zu Anmeldern aus den Mitgliedstaaten muss sich ein Nicht-EU-Anmelder vor dem Amt durch einen in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Unionsmarke / Markenanmeldung / Markenrecht / Fachanwalt im Markenrecht

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