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Die Rechtsformen von Gesellschaften in Spanien

Die spanischen Gesellschaften haben ähnliche Formen wie die deutschen. Es gibt jedoch einige Aspekte, die anders sind.  

1. Kapitalgesellschaften 

Die klassische spanische Gesellschaftsform ist die Sociedad Limitada (S.L.), das Pendant zur deutschen GmbH. Diese Art von Unternehmen ist für kleine und mittlere Unternehmen gedacht, die aus Familien- oder Bekanntenkreisen hervorgegangen sind. Ein Vorteil der spanischen GmbH ist, dass ein Mindeststammkapital von 3.000 Euro erforderlich ist, während es in Deutschland und Österreich bei 25.000 bzw. 35.000 Euro liegt. 

Das Gründungsverfahren dauert vier Wochen. Die Mindestanzahl von Gesellschaftern beträgt eine Person. 

In Spanien gibt es auch die Sociedad Anonima (spanische Aktiengesellschaft), die normalerweise für größere Projekte und Investitionen verwendet wird. Sie dürfen an die Börse gehen. In diesen Gesellschaften ist der Kreis der Gesellschafter offener als in einer Aktiengesellschaft. Das Mindestkapital beträgt 60.000 Euro, wovon nur 25% zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt werden müssen. 

Ein zusätzlicher Vorteil der Kapitalgesellschaften besteht darin, dass der Steuersatz 25% beträgt und im Falle eines neu gegründeten Unternehmens in den ersten zwei Jahren mit 15% besteuert wird. 

Schließlich gibt es noch die Sociedad Limitada Nueva Empresa (S.L.N.E.), eine neue Art von Unternehmen, die mehr Flexibilität bietet, da sie innerhalb von 48 Stunden online gegründet werden kann. Das Mindestaktienkapital beträgt 3.012,00 Euro, die Höchstgrenze liegt bei 120.202,00 Euro. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die S.L.N.E in eine S.L. umzuwandeln. 

2. Personengesellschaften 

Bei den Partnerschaften gibt es die Sociedad Civil (spanische GbR), deren wichtigstes Merkmal die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft ist. Darüber hinaus ist eine notarielle Urkunde nicht erforderlich, es sei denn, ein Grundstück ist dort eingetragen.  

Die Mindestanzahl von Gesellschaftern beträgt zwei Personen.  

Darüber hinaus gibt es die Sociedad Colectiva (spanische OHG), die sich von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dadurch unterscheidet, dass sie die Ausübung eines Handelsgewerbes in Form einer notariellen Urkunde und die Eintragung in das Handelsregister erfordert. 

3. Freiberufler 

Schließlich gibt es noch die Freiberufler, die keine Firma gründen müssen. Diese Personen werden in Spanien als “autónomos” (Selbstständige) bezeichnet und haften unbeschränkt für die entstandenen Schulden. Es ist ein Model, das häufig von Rechtsanwälten, Psychologen, Architekten und Steuerberatern verwendet wird. 

Für die Anmeldung als Freiberufler brauchen wir nur einen Tag. 

Ein Nachteil von Personengesellschaften und Freiberuflern ist, dass die Gewinne mit einem Einkommensteuersatz von bis zu 43% besteuert werden. Es ist daher ratsam, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, wenn die Gewinne höher sind, mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden und mehr Schulden anfallen. 

Rechtsform / Gesellschaft / Spanien / Kapitalgesellschaft / Fachanwalt im Gesellschaftsrecht 

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