Google search engine
HomeGesellschaftsrechtArbeitsvertrag für Geschäftsführer in Spanien

Arbeitsvertrag für Geschäftsführer in Spanien

  1. Anwendung und Zuständigkeit

Der Vertrag für Führungskräfte richtet sich an die Mitarbeiter, deren Befugnisse mit den rechtlichen Eigentumsverhältnissen des Unternehmens verbunden sind und deren Autonomie und Verantwortung durch Kriterien und direkte Anweisungen der übergeordneten Organe und der Geschäftsführung des Unternehmens begrenzt sind.

Verträge für die Geschäftsführung sind gesetzlich geregelt, da sie im Gegensatz zu gewöhnlichen Verträgen ein Geschäftsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis darstellen. Daher müssen etwaige Streitigkeiten vor den Zivil- und Handelsgerichten ausgetragen werden.

  1. Vergütung, Urlaubsansprüche, Probezeit und Dauer

Die Vergütung der Führungskraft wird nicht mehr als Gehalt bezeichnet, sondern ist grundsätzlich in der Satzung der Gesellschaft festzulegen.

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen und darf nicht über das im jeweiligen Berufsfeld übliche Maß hinausgehen.

Die Dauer wird von den Parteien vereinbart, und in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung wird davon ausgegangen, dass die Dauer unbestimmt ist (art. 6).

Bei unbefristeten Verträgen darf die Probezeit neun Monate nicht überschreiten (art. 5).

  1. Kündigung und Wettbewerklausel

Das Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Sonderarbeitsvertrags darf nicht länger als zwei Jahre dauern und ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (art. 8):

  • der Arbeitgeber hat ein tatsächliches industrielles oder kommerzielles Interesse daran.
  • Die Führungskraft muss einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten.

Was die Beendigung der Geschäftsbeziehung betrifft, so gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Austritt des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer unterliegt einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Dieser Zeitraum kann jedoch bis zu sechs Monate betragen, wenn dies in den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen schriftlich festgelegt ist.
    • Die Gesellschaft hat bei Nichteinhaltung der Kündigungspflicht Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Lohns, der der Dauer der Nichteinhaltung entspricht.
  • Entlassung: Es gelten die gleichen Kündigungsfristen wie oben. In diesen Fällen hat die Führungskraft jedoch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Abfindung; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung entspricht die Abfindung 7 Tagesgehältern pro Jahr der der Betriebszugehörigkeit.
  • Diese Kündigungsentschädigung ist nämlich mit der Entschädigung für den Fall vereinbar, dass die Entlassung für ungerechtfertigt erklärt wird, gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr. 515/2021 vom 11. Mai. Folglich beträgt den Schadenersatzanspruch der Führungskraft den Lohn für 20 Arbeitstage pro Beschäftigungsjahr.
  • Der Vertrag kann auch aus disziplinarischen Gründen gekündigt werden (art. 55 ET). Damit sich der Arbeitgeber auf diesen Grund berufen kann, muss er nachweisen, dass der Geschäftsführer die ihm vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Mittel missbraucht oder Entscheidungen getroffen hat, die dem Unternehmen schweren Schaden zugefügt haben.

Arbeitsvertrag / Geschäftsführer / Spanien / Wettbewerbsverbot / Fachanwalt im Gesellschaftsrecht

RELATED ARTICLES

LEAVE A REPLY

Please enter your comment!
Please enter your name here

- Advertisment -
Google search engine

Most Popular

Recent Comments