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HomeZivilrechtVertragsverletzung; STS Nr. 638/2013 vom 18. November

Vertragsverletzung; STS Nr. 638/2013 vom 18. November

Vertragsbruch 

In diesem Sinne bekräftigt die STS Nr. 162/2012 vom 29. März, die sich auf die STS 366/2008 vom 19. Mai beruft, die juristische Doktrin, wonach eine Vertragsverletzung nur dann rechtskräftig ist, wenn: 

  • Die nicht erfüllte Verpflichtung war im Vertrag selbst als wesentlich vorgesehen worden.
  • Der Vertragsbruch ist vorsätzlich oder lässt die andere Partei glauben, dass sie von der sich so verhaltenden Partei keine zukünftigen Leistungen erwarten kann.
  • Sie hat zur Folge, dass der geschädigten Vertragspartei in erheblichem Maße das vorenthalten wird, was sie nach dem Vertrag zu erwarten hatte und was für die nicht erfüllende Partei vorhersehbar war. 

Die jüngste Rechtsprechung, die in der STS 299/2014 vom 13. Juni und in der vorangegangenen STS Nr. 638/2013 vom 18. November zum Ausdruck kam, unterstreicht ihrerseits, dass “die Kategorie der Verletzung des Grundrechts sich auf die Vereitelung des verfolgten “praktischen Zwecks” konzentriert, d. h. auf den “angestrebten Zweck“.  

Hier erläutern wir die Schlussfolgerungen aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. November 2013: 

  1. Andererseits kann sich die Abwägungsprüfung im Bereich der wesentlichen Nichterfüllung auf die Gesamtheit der vereinbarten Leistungen erstrecken, auch wenn sie akzessorisch oder lediglich ergänzend sind, wenn sich aus dem Ergebnis einer solchen Abwägungsprüfung ergibt, dass diese Leistungen trotz ihres akzessorischen Charakters für die Nichterfüllung des Vertrages ausschlaggebend waren. 
  2. die grundsätzliche Nichterfüllung entgeht dem Erfordernis der Gegenseitigkeit nach art. 1124 CC (Bürgerliches Gesetzbuch)  oder ist nicht davon abhängig.
  3. Das abwägende Urteil bei der grundsätzlichen Nichterfüllung erreicht die Angemessenheit der Ergebnisse, Leistungen oder Gewinne, die bei logischer Betrachtungsweise aus der Art und den Merkmalen des geschlossenen Vertrages zu erwarten waren. 

 Schadenersatz 

Um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, muss Folgendes nachgewiesen werden: 

  1. Die Partei, die Schadensersatz fordert, muss beweisen, dass die andere Partei ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat. 
  2. Das Vorhandensein von Schäden, die durch die Nichterfüllung entstanden sind, sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens. 
  3. Der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung (Kausalität) muss nachgewiesen werden.

Vertragsbruch / Spanien / 1124 / Schadenersatz / Fachanwalt im Zivilrecht 

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