1. Begünstigtengruppen
Die Gruppen der Begünstigten sind wie folgt aufgeteilt:
Gruppe I
- Leibliche und adoptierte Kinder unter 21 Jahren.
Gruppe II
- Ehegatten, unverheiratete Ehegatten, die als Lebenspartner eingetragen sind (parejas de hecho).
- Leibliche und adoptierte Kinder über 21 Jahre.
- Enkelkinder, Eltern, Großeltern.
Gruppe III
- Stiefkinder, Brüder und Schwestern.
- Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen.
- Schwiegereltern und deren Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie.
Gruppe IV
- Alle anderen, einschließlich unverheiratete Partner, die nicht als Lebenspartner eingetragen sind (parejas de hecho).
2. Ermäßigungen
A. Nach dem Verwandtschaftsgrad
Die Kürzungen richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen dem Erben und dem Verstorbenen:
- Für Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel…) und adoptierte Kinder unter 21 Jahren 25.000 Euro plus 6.250 Euro für jedes Jahr, das sie unter 21 Jahren sind. Dieser Betrag darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
- Nachkommen und adoptierte Nachkommen ab 21 Jahren, Ehepartner und Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern…) 25.000 Euro.
- An Verwandte zweiten und dritten Gruppe (Brüder, Onkel, Tanten, Neffen), Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie (Schwiegereltern, angeheiratete Nichten und Neffen) 8.000 Euro.
- Für Verwandte der vierten Gruppe (Cousins und Cousinen) oder entferntere Verwandte und Fremde 1.000 Euro.
B. Unfähigkeit
Steuerpflichtige, die gesetzlich als körperlich, geistig oder sinnesbehindert gelten:
- 48.000 Euro bei einer Körper- oder Sinnesbehinderung mit einem Grad von mindestens 33% und weniger als 65%.
- 300.000 Euro bei einer Körper- oder Sinnesbehinderung mit einem Grad von mindestens 65%.
- 300.000 Euro bei einer geistigen Behinderung mit einem Grad von mindestens 33%.
Es gibt auch eine breite Palette von Ermäßigungen. Diese sind jedoch die wichtigsten für nicht residente Begünstigte.
3. Berechnung der Steuerschuld
Nach der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage müssen auf diese ein Steuersatz und ein Multiplikationskoeffizient angewendet werden.
Der Steuersatz variiert je nach Art der Beziehung. Bei Nachkommen, Adoptivkindern, Ehegatten und Verwandten in aufsteigender Linie liegt der Steuersatz zwischen 1% und 20%, je nach Höhe des geerbten Betrags.
Für die übrigen Erben liegt der Satz zwischen 7,65% und 34%.
Der Multiplikatorkoeffizient hängt vom bereits vorhandenen Vermögen der Erben ab und kann zwischen 1 und 2,040 liegen.
4. Vergütung
Im letzten Schritt müssen wir die Steuererleichterungen anwenden.
Nachkommen des Verstorbenen, die jünger als 21 Jahre sind, erhalten einen Nachlass von 99% auf die gesamte Steuerschuld.
5. Unterlagen
Welche Dokumente benötigen wir, um Ihr Erbe zu bearbeiten?
- Sterbeurkunde, übersetzt und apostilliert.
- Erbschein, eröffnetes Testament oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, übersetzt und apostilliert.
- Bescheinigung über den letzten Willen – Diese können wir von den spanischen Behörden erhalten.
- Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben.
- Steuernummer der Erben (NIE).
- Wir stellen Ihnen eine Vollmacht in spanischer und deutscher Sprache zur Verfügung, die beglaubigt und apostilliert werden muss.
6. Frist
Wenn die Erbschaft angenommen wird, muss die Frist für die Zahlung der Erbschaftssteuer eingehalten werden. Grundsätzlich muss die Erbschaftssteuer innerhalb von 6 Monaten gezahlt werden. Die Erben können eine Verlängerung der Zahlungsfrist beantragen. Wird die Erbschaftssteuer jedoch nicht innerhalb von 6 Monaten gezahlt, fallen Verzugszinsen an.
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